§ 5 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

§ 5.

(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

  1. 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011),
  2. 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 5 ASchG
  3. 3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
  4. 4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

  1. 1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
  2. 2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40172376

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