Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG
§ 5.
(1) (Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
- 1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
- 2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) (Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR12112423
alte Dokumentnummer
N6199710536I
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