§ 5 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

§ 5.

(1) (Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

  1. 1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
  2. 2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) (Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112423

alte Dokumentnummer

N6199710536I

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