Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Modelltischler (Formentischler), Segelflugzeugbauer, Skierzeuger oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006415
Dokumentnummer
NOR12071143
alte Dokumentnummer
N51976145530
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