§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Tischler

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Modelltischler (Formentischler), Segelflugzeugbauer, Skierzeuger oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006415

Dokumentnummer

NOR12071143

alte Dokumentnummer

N51976145530

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