§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Tischler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler), Wagner oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

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