Zusatzprüfung
§ 5
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler), Wagner oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
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