Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler) oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl. Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember 1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006415
Dokumentnummer
NOR12074675
alte Dokumentnummer
N51986188160
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