§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Tischler

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler) oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl. Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember 1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006415

Dokumentnummer

NOR12074675

alte Dokumentnummer

N51986188160

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