§ 5 Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Punktewert, Inkrafttreten

§ 5

(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,182 Euro.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

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