Punktewert, Inkrafttreten
§ 5
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,182 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
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