Punktewert, Inkrafttreten
§ 5
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 12,75.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
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