§ 5 Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Punktewert, Inkrafttreten

§ 5

(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 13,16 S, das sind 0,96 Euro.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.

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