Finanzierungsbestimmungen
§ 5
(1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
- 1. durch den jährlich gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;
- 2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
- 3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
- 4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
- 5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
- 6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
- 7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
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