Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
§ 5
(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.
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