§ 5 SCHIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Finanzierungsbestimmungen

§ 5

(1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:

  1. 1. durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;
  2. 2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
  3. 3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
  4. 4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
  5. 5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
  6. 6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
  7. 7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.

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