§ 5 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5.

Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062446

alte Dokumentnummer

N4198911553J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)