II. Abschnitt
Militär-Verdienstzeichen
§ 5.
Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062446
alte Dokumentnummer
N4198911553J
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