Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
II. Abschnitt
Militär-Verdienstzeichen
§ 5.
Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR40033147
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