§ 5 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1990

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5.

(1) Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

(2) Als Verdienste im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch hervorragende Leistungen anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19, sofern hiefür ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Kärntner-Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, besteht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1970

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062706

alte Dokumentnummer

N4199011811H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)