2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I Ausbildung
§ 5.
- 1. eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,
- 2. eine Schulung am Arbeitsplatz und
- 3. Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.
(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Bedienstete nach Möglichkeit an Lehrgängen der berufsbegleitenden Fortbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes, insbesondere über Rede-, Gesprächs- und Verhandlungsführung oder vergleichbare Themen, teilzunehmen.
(4) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100941
alte Dokumentnummer
N61984118720
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