§ 5 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

2. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG I Ausbildung

§ 5.

(1) Die Ausbildung umfaßt

  1. 1. eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,
  2. 2. eine Schulung am Arbeitsplatz und
  3. 3. Selbststudium.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.

(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104470

alte Dokumentnummer

N6199011103H

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