§ 5 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

2. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG I Ausbildung

§ 5.

(1) Die Ausbildung umfaßt

  1. 1. eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von höchstens 13 Wochen,
  2. 2. eine Schulung am Arbeitsplatz und
  3. 3. Selbststudium.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.

(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung II zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109388

alte Dokumentnummer

N6199439869J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)