Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I Ausbildung
§ 5.
- 1. eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von höchstens 13 Wochen,
- 2. eine Schulung am Arbeitsplatz und
- 3. Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung II zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109388
alte Dokumentnummer
N6199439869J
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