§ 5 FlugAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.

Tarif

§ 5.

(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

8 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

20 Euro

Langstrecke

35 Euro.

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

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