§ 5 FlugAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tarif

§ 5.

(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

7 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

15 Euro

Langstrecke

35 Euro.

  

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40143660

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