Tarif
§ 5.
(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der
(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40191827
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