§ 5 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 5.

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die

  1. 1. bei sachgerechter Anwendung
  1. a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
  2. b) die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
  3. c) den Naturhaushalt
  1. 2. Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder
  2. 3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder
  3. 4. Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht,
  4. 5. verarbeitete tierische Proteine im Sinne des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, enthalten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.

Schlagworte

Kennzeichnungsvorschrift, Herstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40023052

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