Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5.
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.
(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die
- 1. bei sachgerechter Anwendung
- a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
- b) die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
- c) den Naturhaushalt
gefährden, oder
- 2. Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder
- 3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder
- 4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte - ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich - Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, enthalten, oder
- 5. (Anm.: tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)
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