Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5.
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.
(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die
- 1. bei sachgerechter Anwendung
- a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
- b) die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
- c) den Naturhaushalt
gefährden, oder
- 2. Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder
- 3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder
- 4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte - ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich - Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, enthalten, oder
- 5. tierische Proteine oder Rückstände enthalten, soweit die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern besteht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)
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