Verletzung der Stellungspflicht
§ 59.
(1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062784
alte Dokumentnummer
N4199012378J
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