§ 59 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verletzung der Stellungspflicht

§ 59.

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014655

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