§ 59 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verletzung der Stellungspflicht

§ 59.

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 200 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40010895

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