§ 588 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

4. Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung. A. Strafgerichtliches Verfahren.

§ 588

Armenvertreter und von Amts wegen bestellte Verteidiger.

(1) Hat ein Gericht einen Verteidiger zu bestellen, so hat es stets klar zum Ausdrucke zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Armenvertreter (§ 41 Abs. 2, § 393 Abs. 2 StPO.) beigegeben oder ob er als Verteidiger von Amts wegen (§ 41 Abs. 3 § 393 Abs. 1 StPO.) bestellt wird. Ein Armenvertreter darf dem Beschuldigten zwar auch in den Fällen notwendiger Verteidigung stets aber nur dann beigegeben werden, wenn der Beschuldigte nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen, und in der Regel - eine Ausnahme macht § 34 JGG. - auch nur dann, wenn der Beschuldigte darum ansucht.

(2) Bei der Bestellung von Armenvertretern und Verteidigern von Amts wegen aus dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter haben die Gerichte, sofern nicht durch besondere Vereinbarungen mit dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 42 Abs. 2 StPO.) oder mit den am Orte des Gerichtes wohnhaften Verteidigern (§ 42 Abs. 1 StPO.) den Vorschriften der Strafprozeßordnung auf andere Weise Genüge getan ist, nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(3) Gerichte, an deren Sitz sich keine Rechtsanwaltskammer befindet, haben die von ihnen bestellten Armenvertreter und Amtsverteidiger von der Bestellung in Kenntnis zu setzen und dem Beschuldigten den Namen und die Anschrift des ihm beigegebenen Armenvertreters oder Amtsverteidigers mitzuteilen.

(4) An Orten, wo sich der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer befindet, ist diesem mit dem Ersuchschreiben um Benennung des Armenvertreters oder Amtsverteidigers der Beschluß, daß dem Beschuldigten ein Armenvertreter oder Amtsverteidiger beigegeben wird, in zwei Ausfertigungen - wenn sich aber der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, in drei Ausfertigungen - zu übermitteln. Jeder Ausfertigung ist ein Briefumschlag anzuschließen, der mit der Bezeichnung des Gerichtes und der Geschäftszahl versehen ist; zur Benachrichtigung des zur Ausführung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Anklageschrift bestellten Armenvertreters ist ein Rückscheinumschlag nach GeoForm. Nr. 31 a zu verwenden. Die für die Zustellung an den Anwalt und den Beschuldigten bestimmten Umschläge (Rückscheinumschlag) sind vom Gericht durch Aufkleben von Briefmarken freizumachen, und zwar der für den Beschuldigten bestimmte Umschlag in der für eingeschriebene Briefsendungen, der für den Anwalt bestimmte Rückscheinumschlag in der für gewöhnliche Briefsendungen zuzüglich der postordnungsgemäßen Rückscheingebühr vorgesehenen Höhe. Auf dem Rückscheinumschlag ist der Vermerk “Postgebühr bar bezahlt" zu streichen; der für das Gericht bestimmte Briefumschlag ist mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben" zu versehen. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ergänzt die ihm übermittelten Beschlußausfertigungen durch Eintragung des Namens und der Anschrift des von ihm benannten Anwaltes und übersendet je eine Ausfertigung diesem, dem Gericht und dem auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten.

(5) Bei der Bestellung von Armenvertretern und Amtsverteidigern, die nicht dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angehören, ist nach Abs. 3 vorzugehen.

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