vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

§ 34.

(1) Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

  1. 1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder
  2. 2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093029

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)