Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34
(1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
- 1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
- 2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
- 3. aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)