§ 34 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

§ 34

(1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

  1. 1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
  2. 2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
  3. 3. aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,

    so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.

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