Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34.
(1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
- 1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
- 2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
- 3.  aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen. 
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