Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34
(1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
- 1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen oder
- 2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.
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