4. Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung. A. Strafgerichtliches Verfahren. Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
§ 588
Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 41 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.
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