§ 57a Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 72/2019

5. Hauptstück

Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

§ 57a

Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.

(3) Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

31.10.2019

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