§ 57a K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2010

XIa. Abschnitt

Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden

§ 57a

Ziele

Dieser Abschnitt regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.

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