§ 57a K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 57a

Vergleiche

Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 9 und 11 eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

12.01.2021

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