§ 57 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 57

Der Nationalrat kann bei einzelnen Verhandlungen für die Debatte und — wenn diese in Teilen abgeführt wird — auch für jeden Teil einer Debatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als 20 Minuten kann jedoch die Redezeit nicht herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008346

alte Dokumentnummer

N11975148800

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