§ 57 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 57.

(1) Die Redezeit eines Abgeordneten in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn

  1. 1. der Nationalrat dies spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
  2. 2. der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz — auch während der Debatte — anordnet.

(2) Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Debatte durchgeführt werden.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Falle des Abs. 1 Z 2 nicht auf weniger als 10 Minuten herabgesetzt werden.

(4) Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt, steht dem jeweils ersten gemeldeten Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von 20 Minuten zu.

(5) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Beginn der Debatte anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in der Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Wurde eine solche Anordnung getroffen, ist ein Beschluß gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 5 kann auch vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei diese Zeit für einen Klub nicht weniger als 60 Minuten betragen darf.

(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung beziehungsweise eines Beschlusses auf Festlegung der Gesamtredezeit gemäß Abs. 5 oder 6 beschränkt werden, jedoch nicht auf weniger als 20 Minuten für jeden Redner.

(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär länger als 20 Minuten, kann von jedem Klub für einen von ihm namhaft gemachten Redner zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch genommen werden.

(9) Anordnungen des Präsidenten sowie Beschlüsse im Sinne der Abs. 1, 5, 6 und 7 können auch vor Eingang in die Tagesordnung getroffen beziehungsweise gefaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012461

alte Dokumentnummer

N1198810713F

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