§ 57.
(1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.
(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als zehn Minuten beschränkt werden, wenn dies
- 1. der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
- 2. der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz – auch während der Debatte – anordnet.
- Darüber hinaus kann beschlossen bzw. angeordnet werden, daß ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit auf fünf Minuten herabgesetzt wird.
(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
- 1. anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder
- 2. dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten.
(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten betragen darf. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.
(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 60 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf.
(6) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.
(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 nicht auf weniger als 10 Minuten je Debatte beschränkt werden.
(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
(9) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12015927
alte Dokumentnummer
N1199657434J
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