§ 56a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Beiträge während der Leistung des Präsenzdienstes

§ 56a.

(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

  1. 1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S sowie
  2. 2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093507

alte Dokumentnummer

N6195545497L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)