Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 56a.
(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
- 1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S (Anm. 1) sowie
- 2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S (Anm. 2)
- monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 646 S
- gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 662 S
Anm. 2: für 2000: 52 S
- für 2001: 53 S)
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12115853
alte Dokumentnummer
N6199854052L
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