§ 56a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 56a.

(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

  1. 1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 58,16 € sowie
  2. 2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 4,65 €

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40100955

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