§ 55a RUeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

§ 55a

Eigentümergemeinschaften

Besteht an Gebäuden und baulichen Anlagen Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der §§ 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind.

13.09.2012

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