§ 55a LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2009

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 14/2009

Abschnitt 4: Arbeitsschutz

Arbeitszeit

§ 55a

Regelung durch Betriebsvereinbarung

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. 1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. 2. für die betroffenen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberinnen- und Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

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