Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 14/2009
Abschnitt 4: Arbeitsschutz
Arbeitszeit
§ 55a
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- 1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- 2. für die betroffenen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberinnen- und Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
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