§ 55a GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 14/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 1/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2012

§ 55a

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend den § 30a Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der verschlossenen Wahlkarte beim zuständigen Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung nicht abgegeben oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, oder
  3. 3. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist.

(4) Der Bürgermeister hat die eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Wahlkarte im Wege der Post, persönlich oder auf andere Weise eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.

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