5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen Behördenzuständigkeit
§ 55
(1) § 55.Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
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