5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen Behördenzuständigkeit
§ 55.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem Militärkommando und
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(3) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.
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