5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen Behördenzuständigkeit
§ 55.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem Militärkommando und
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
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