§ 54 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Studienbuch, Studienausweis

§ 54.

(1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Studiengängen ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.

(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.

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