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§ 54 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Studierendenausweis

§ 54.

Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40270676

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