§ 54 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Studienbuch, Studienausweis

§ 54.

(1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.

(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.

(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153446

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