§ 53 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Rechtsmittelverfahren

§ 53

(1) § 53.Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Gegenäußerung einbringen.

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